1. Was umfasst der Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich grundsätzlich auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, steigert oder verringert sich der Anspruch entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Thüringer Bildungsfreistellunggesetz ThürBfG).
Durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird der Anspruch nicht berührt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBfG).
Für Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 ThürBfG). Während der Freistellung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen.
2. Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Grundsätzlich hat jeder
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- in Heimarbeit Beschäftigte und
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind oder für diese in Heimarbeit tätig sind,
Anspruch auf Bildungsfreistellung, soweit seine Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder sein Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.
Beamte im Sinne des § 1 Thüringer Beamtengesetz und Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Richtergesetz sind ebenfalls berechtigt, die Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen bilden nur Beschäftigte in Betrieben eines Unternehmens mit weniger als fünf Beschäftigten und Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber noch keine sechs Monate beschäftigt sind.
3. Was ist mit den Kosten?
Während der Freistellung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Die Kosten der Bildungsveranstaltung hat hingegen der Beschäftigte selbst zu tragen. Über die Höhe der Kosten entscheidet der Bildungsträger.
4. Wo erhalte ich Informationen zu den Inhalten und Kosten der Bildungsveranstaltungen?
Informationen zu konkreten Inhalten, Dozenten, Terminen und Kosten sind den Internetseiten der jeweiligen Bildungsträger zu entnehmen oder direkt beim Träger zu erfragen. Die Links zu den Homepages der Veranstalter sind auf der Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen angegeben.
5. Kann auch für ehrenamtliche Tätigkeiten Bildungsfreistellung gewährt werden?
Die Freistellung nach dem ThürBfG erfolgt ausschließlich für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung (vgl. § 1 Abs. 5 ThürBfG). Ehrenamtsbezogene Bildung dient der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Sie soll den Beschäftigten neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung durch ehrenamtsbezogene Bildung ein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht, werden durch die Durchführungsverordnung festgelegt.
Die reine Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten ist nicht erfasst und ist somit nicht anerkennungsfähig.
6. Kann Bildungsfreistellung auch für Abend- oder Wochenendveranstaltungen gewährt werden?
Bildungsfreistellung kann nur für die reguläre Arbeitszeit - unabhängig von dem Wochentag und den Uhrzeiten - gewährt werden. Sofern regulär an Samstagen gearbeitet wird, kann Bildungsfreistellung ebenso für Samstage erfolgen. Fällt eine Bildungsveranstaltung auf einen Sonntag, an dem regelmäßig nicht gearbeitet wird, kann dies nicht mit einem regelmäßigen Arbeitstag verrechnet werden.
7. Kann der Anspruch auf Bildungsfreistellung ins nächste Jahr übertragen werden?
Nach § 3 Abs. 3 ThürBfG kann der Freistellungsanspruch einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. Übertragen werden kann jedoch nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ThürBfG abgelehnt oder seine Zustimmung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 ThürBfG zurückgenommen hat. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten. Darüber hinaus ist eine (generelle) Übertragung des Bildungsfreistellungsanspruchs ins Folgejahr nicht möglich.
Nach § 3 Abs. 4 ThürBfG beträgt der Anspruch auf Bildungsfreistellung für Auszubildende drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Übertragung erfolgt auf Antrag einmalig nur in dem Umfang in das folgende Kalenderjahr, wie der Freistellungsanspruch im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde. Die Freistellung kann nicht während der schulischen Ausbildung erfolgen.
8. Ist Bildungsfreistellung in Thüringen zu beantragen, wenn sich der Sitz des Trägers der Bildungsveranstaltung in einem anderen Land befindet?
Beschäftigte, deren Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder deren Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat, haben bei Ihrem Arbeitgeber Bildungsfreistellung zu beantragen. Für die Freistellung ist der Sitz des Trägers der Bildungsveranstaltung unbeachtlich, so lange diese in Thüringen anerkannt ist.
Die Bildungsveranstaltung kann auch von Trägern durchgeführt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
9. Kann Bildungsfreistellung auch für Prüfungen und zur Prüfungsvorbereitung genutzt werden?
Ja, sofern die Weiterbildungen anerkannte Bildungsveranstaltungen nach dem ThürBfG sind, sind auch die Prüfungstermine eingeschlossen, so dass der Anspruch auf Bildungsfreistellung auch für die Prüfung besteht
Falls die anerkannte Bildungsveranstaltung eine organsierte und fachlich betreute Prüfungsvorbereitung beinhaltet, ist diese Prüfungsvorbereitung von der Anerkennung mit eingeschlossen. Die Entscheidung, Bildungsfreistellung im Rahmen einer anerkannten Bildungsveranstaltung auch für z. B. Selbststudium, Konsultationen, private Prüfungsvorbereitung oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten zu gewähren, obliegt allerdings der Kulanz des Arbeitgebers.
10. Welche Veranstaltungen sind von Bildungsfreistellung ausgeschlossen?
Nach § 8 Abs. 2 ThürBfG sind Veranstaltungen keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, ausschließlich das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten zur privaten Lebensbewältigung zum Gegenstand haben, auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen vorbereiten oder Studienreisen sind, die keine Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 sind und keine Unterrichtseinheiten in dem in Absatz 1 Nr. 4 geregelten Umfang enthalten.
11. Kann ein Antrag auf Bildungsfreistellung abgelehnt werden?
Die Gründe, die den Arbeitgeber zu einer Ablehnung berechtigen, sind in § 6 Abs. 2 und 3 ThürBfG abschließend aufgezählt (nicht fristgerecht eingereichte Anträge, dringende betriebliche Belange, Urlaubsanträge von Kollegen, Überlastung oder die wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens).
Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Bildungsfreistellung ablehnen, wenn
- der Anspruch nicht mindestens acht Wochen vor der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend gemacht wurde,
- dem Bildungsurlaub dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 entgegenstehen,
- sich der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet,
- bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigten der Bildungsfreistellung entgegenstehen,
- in Betrieben von Unternehmen mit fünf bis 25 Beschäftigten fünf Freistellungstage im Jahr bereits genehmigt oder genommen wurden,
- in Betrieben von Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten 10 Prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden oder
- in Betrieben von Unternehmen über 50 Beschäftigten, wenn 20 Prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden
12. Können andere Freistellungen angerechtet werden?
Andere Freistellungen, für die der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, können grundsätzlich auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden. Die Freistellung muss dazu für eine Bildungsveranstaltung im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes erfolgt sein. Dies gilt auch für solche Veranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert (z.B. betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen) und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat.
Im Übrigen erfolgt eine Anrechnung der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem zuständigen Betriebs- oder Personalrat als anrechenbar erklärt wurde.
Nicht angerechnet wird die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen.